Neuigkeiten & Fachwissen
17.12.2018

Welche Änderungen bringt die Brückenteilzeit und gilt das Lesen von E-Mails als Arbeitszeit?

Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung, Kündigungen – Themen, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer höchst relevant sind und aufgrund von neuen Rechtsprechungen häufig für Fragen im Arbeitsalltag sorgen. Um sich wieder auf den aktuellen Stand im Arbeitsrecht zu bringen, besuchen am 13.11.2018 insgesamt 15 Personen das Seminar „Update: Arbeitsrecht 2023“ in München. Referent Herr Dr. Björn Braun vermittelt auf unterhaltsame Weise alle wichtigen Gesetzesänderungen und -vorhaben 2018/2019 sowie die aktuelle Rechtsprechung, die Personaler und Führungskräfte mit arbeitsrechtlicher Aufgabestellung kennen müssen. Denn nur, wer rechtssicher im Unternehmensalltag agiert, wirkt kompetent und vermeidet Diskussionen und Streitigkeiten.

bjoern braun
Abbildung 1: Der Referent Dr. Björn Braun

Für viel Verunsicherung sorgen derzeit das neue Teilzeit- und Befristungsrecht, die geplanten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes und aktuelle Rechtsprechungen in Sachen Urlaub. Diese Themenpunkte werden nun exemplarisch aus dem Inhalt des Seminars herausgegriffen, wobei die wichtigsten Änderungen und Urteile dargestellt werden:

Seminarinhalt Update Arbeitsrecht
Abbildung 2: Auszug aus dem Teilnehmerskript – Seminarinhalt

 
Das Teilzeit und Befristungsrecht

Ziel der Gesetzesänderung ist es, dass Arbeitnehmer künftig ihre Arbeitszeit befristet reduzieren können, wenn es ihre Lebenssituation erfordert. Dabei müssen sie nicht befürchten, später nicht mehr zur Vollzeit zurückkehren zu können, sondern arbeiten im Anschluss automatisch wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit. Man spricht hier von der sogenannten „Brückenteilzeit“. Allerdings hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf denselben Arbeitsplatz wie vor der Zeitanpassung und der Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen, einen neuen, vergleichbaren Arbeitsplatz zuweisen.

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit sind, dass der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitverringerung in Textform gestellt wird. Nach dem Ende der Brückenteilzeit kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit erst nach Ablauf eines Jahres verlangt werden.

Das Arbeitszeitgesetz

Die geplanten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind bislang nur als Absichtserklärung im Koalitionsvertrag vorgesehen. Zudem ist nur eine „Tariföffnungsklausel“ beabsichtigt – welche Regelungen von dieser „Öffnung“ betroffen sind, ist noch unklar.

Das aktuelle Arbeitszeitgesetz beinhaltet u. a. Vorgaben zur Beschränkung der Arbeitszeit. Grundsätzlich beträgt die Arbeitszeit werktäglich acht Stunden. Nachdem die tägliche Arbeitszeit beendet ist, muss der Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Folgende Fragen führen dabei zu Problemen: Gilt das Lesen von E-Mails von Zuhause aus schon als Unterbrechung der Ruhezeit? Oder: Inwiefern ist der Arbeitgeber befugt, die Arbeitszeit von Arbeitnehmern im Home Office zu überwachen? Diese Sachverhalte sind vom aktuellen Arbeitszeitgesetz nicht erfasst.

Aktuelles zum Urlaub

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch besteht erstmalig nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei sechs Arbeitstagen 24 Urlaubstage und dementsprechend bei fünf Arbeitstagen 20 Urlaubstage. Meistens werden aber arbeits- oder tarifvertraglich mehr Urlaubstage gewährt.

Ein brandaktuelles Urteil vom 06. November 2018 beschäftigt sich mit der Frage, ob den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers der Zahlungsanspruch auf Urlaubsabgeltung für Urlaubstage zusteht, die der Verstorbene aufgrund plötzlichen Todes nicht mehr nehmen konnte. Bislang vertrat das Bundesarbeitsgericht die Position, dass der Urlaubsanspruch immer den Zweck der Erholung hat und damit eng an die Person des Arbeitnehmers verbunden ist, so dass er nicht sinnvoll vererbt werden kann. Vererbbar wäre der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht nur, wenn er noch zu Lebzeiten in einen finanziellen Abgeltungsanspruch gewandelt wurde.

Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch, dass der bezahlte Jahresurlaub nicht durch ein unbeherrschbares Ereignis – also der Tod des Arbeitnehmers – entzogen werden darf. Der Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und der finanzielle Abgeltungsanspruch von nicht genommen Urlaubstagen seien rein vermögensrechtlicher Natur. Die Erben dürfen die finanzielle Abgeltung des Urlaubs daher verlangen, auch wenn der Arbeitnehmer die Erholungszeit durch den Tod nicht mehr wahrnehmen kann.

Fazit der Veranstaltung

Am Ende des Seminars sind alle Teilnehmer wieder auf dem aktuellen Stand im Arbeitsrecht. Sie nehmen zahlreiche Ratschläge und Tipps für ihren Arbeitsalltag mit nach Hause und wissen, wie sie auch bei rechtlichen Problem- und Zweifelsfällen vorgehen können.

Alle Informationen zum Seminar „Update: Arbeitsrecht“ und die nächsten Termine und Veranstaltungsorte sind hier zu finden:
Update: Arbeitsrecht 2023

Merching, den 16.11.2018
Theresa Baur, Produktmanagement AKADEMIE HERKERT

 

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