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Mit dem Pflegeberufereformgesetz vom Juli 2017 und dem darin enthaltenen Pflegeberufegesetz, ändert sich die Ausbildung in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege grundlegend. Bereits ab dem 01.01.2020 werden die bis dato eigenständigen Berufe gemeinsam ausgebildet.
Inhalt
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit heißt es:
Ziel der Reform ist es, allen Menschen, die sich für den Pflegeberuf interessieren, eine hochwertige und zeitgemäße Ausbildung anzubieten, die den breiten beruflichen Einsatzmöglichkeiten und den Entwicklungen in der Gesellschaft und im Gesundheitswesen Rechnung trägt.
Die Gesellschaft wandelt sich und mit ihr muss sich dementsprechend auch der Pflegebereich ändern. Der Bedarf an gut ausgebildeten Pflegekräften in allen Bereichen steigt. Zugleich steigen die fachlichen Anforderungen an das Pflegepersonal, das immer komplexere Aufgaben übernehmen muss.
Gleichzeitig gelten Pflegeberufe aber aufgrund der Arbeitsbedingungen, der Bezahlung und nicht zuletzt der Ausbildung als unattraktiv. Das soll sich durch das neue Pflegeberufegesetz nun ändern.
Die bisher eigenständigen Ausbildungen für die Pflegeberufe
werden zu einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt.
Absolventen erwerben in einer dreijährigen Fachkraftausbildung den neuen Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ beziehungsweise „Pflegefachmann“. Die Ausbildung ist weiterhin in einen theoretischen und einen praktischen Ausbildungsteil gegliedert, die wie bisher in Pflegefachschulen und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern stattfindet. Die Pflegeausbildung schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab.
Durch die generalistische Ausbildung haben die Absolventen die Möglichkeit, in allen Pflegebereichen tätig zu sein. Auf diese Weise werden einerseits für Pflegekräfte mehr Wahl- und Wechselmöglichkeiten geschaffen. Andererseits können Pflegeeinrichtungen zukünftig auf einen größeren Pool an Fachkräften zurückgreifen.
Es wird weiterhin die Möglichkeit geben, sich auf
zu spezialisieren.
Die ersten beiden Ausbildungsjahre der generalistischen Ausbildung werden von allen Auszubildenden gemeinsam absolviert.
Vor Antritt des dritten Ausbildungsjahres haben Auszubildende die Möglichkeit, einen Vertiefungseinsatz zu wählen. Dieses Wahlrecht liegt ausschließlich beim Auszubildenden.
Wenn ein solcher Vertiefungseinsatz gewählt wird, führen die Absolventen nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht den Titel „Pflegefachfrau/-mann“, sondern je nach Vertiefungsbereich die gesonderte Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ beziehungsweise „Altenpfleger/-in“.
Dieses Spezialisierungssystem wird nach sechs Jahren vom Gesetzgeber geprüft und ermittelt, ob weiterhin Bedarf an den gesonderten Abschlüssen besteht.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit wird noch einmal hervorgehoben:
Ein Vertiefungseinsatz ist jedoch keine Bedingung für eine spätere Berufstätigkeit in dem entsprechenden Bereich, und er schließt umgekehrt eine spätere Berufstätigkeit in einem anderen Pflegebereich nicht aus.
Den Auszubildenden steht gemäß dem Pflegeberufegesetz eine angemessene Ausbildungsvergütung zu.
Außerdem muss für die theoretische Ausbildung an Berufsfachschulen kein Schulgeld mehr gezahlt werden.
Nach dem Pflegeberufegesetz ist eine bundesweit einheitliche Finanzierung vorgesehen, an der sich alle bisherigen Kostenträger weiterhin beteiligen. Ein Umlageverfahren stellt außerdem sicher, dass Ausbildungseinrichtungen und Einrichtungen, die nicht ausbilden gleichermaßen an der Finanzierung beteiligt werden.
Es wird zudem eine vom Bund finanzierte Fachkommision sowie unterstützende Angebote und Forschung geben.
Neu ist außerdem die Einführung einer schulischen Zwischenprüfung nach den ersten beiden generalistischen Ausbildungsjahren. Durch diese Zwischenprüfung wird es den Ländern ermöglicht, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachkenntnisse im Rahmen einer Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung anzuerkennen. Für die Auszubildenden bietet das eine weitere Möglichkeit bei der Wahl des Berufsabschlusses.
Wichtig: Um die Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/mann, zur/zum Altenpfleger/in oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in fortführen zu können, ist es nicht erforderlich diese Zwischenprüfung zu bestehen.
Zusätzlich zur beruflichen Pflegeausbildung wird ein berufsqualifizierendes Pflegestudium eingeführt. Das Studium ist wird mindestens drei Jahre dauern. Nach erfolgreichem Abschluss führen die Absolventen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau/-mann“ in Verbindung mit dem akademischen Grad, der verliehen wird.
Das Studium bietet verschiedene Vorteile: Es werden neue Zielgruppen angesprochen, es bietet neue Karrieremöglichkeiten und pflegerelevante Erkenntnisse aus der Wissenschaft finden schneller und besser in die Praxis.
In Abschnitt 2 §4 PflBG sind zum ersten Mal dem ausgebildeten Pflegepersonal vorbehaltene Tätigkeiten gesetzlich festgehalten. Zu diesen Aufgaben gehören
Durch diese Regelung wird den ausgebildeten Fachkräften mehr Kompetenz im Pflegealltag zugesprochen, wodurch der Beruf aufgewertet wird.
Derzeit sind die Ausbildungen für die Pflegeberufe „Altenpfleger/in“, „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ sowie „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ noch drei eigenständige Ausbildungen:
Die Ausbildung von Altenpflegern beinhaltet aktuell in einen praktischen und einen schulischen Ausbildungsteil.
An Berufsfachschulen für Altenpflege lernen die Auszubildenden unter anderem
In der praktischen Ausbildung an Einrichtungen der Altenpflege steht dagegen die Mitarbeit bei der Pflege (Beratung, Begleitung, Betreuung), die Mithilfe bei Diagnostik und Therapie, die Tagesgestaltung der Patienten im Mittelpunkt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre und ist vergütet. Für die schulische Ausbildung müssen die Auszubildenden selbst aufkommen. Die Altenpflege-Ausbildung ist an öffentlichen Schulen zwar in der Regel kostenfrei, es können aber Aufnahme- und Prüfungsgebühren anfallen. Private Altenpflegeschulen verlangen in den meisten Fällen eine Lehrgangsgebühr.
Aktuell werden Gesundheits- und Krankenpfleger ebenfalls an Berufsfachschulen und in Kliniken ausgebildet.
Im schulischen Ausbildungsteil lernen sie Krankheiten, ihre Ursachen, die Diagnose sowie Behandlung kennen. Die Auszubildenden lernen aber auch, wie man Ärzten assistiert und Operationen und Visiten vorbereitet. Ein weiterer Ausbildungsbereich sind organisatorische Grundlagen. Hier lernen sie, wie sie Pflegepläne und die Pflegedokumentation erstellen und wie sie den Pflegebedarf ermitteln.
Die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger dauert drei Jahre und wird vergütet. Für die schulische Ausbildung müssen die Auszubildenden selbst aufkommen. Die schulische Ausbildung ist an öffentlichen Berufsfachschulen zwar in der Regel kostenfrei, es können aber auch hier Aufnahme- und Prüfungsgebühren anfallen. Außerdem verlangen private Pflegeschulen in den meisten Fällen ebenfalls eine Lehrgangsgebühr.
Die schulische Ausbildung beinhaltet zum Beispiel:
Die praktische Ausbildung in (Kinder-)Krankenhäusern ist in zwei Bereiche gegliedert:
Die Ausbildung zum Gesundheits- und Kindenkrankenpfleger kann in Vollzeit oder Teilzeit absolviert werden. Die Vollzeit-Ausbildung dauert drei Jahre, die Teilzeit-Ausbildung hingegen fünf Jahre. Die Ausbildung ist an öffentlichen Schulen auch in diesem Bereich in der Regel kostenfrei, Gebühren, die die Auszubildenden selbst tragen müssen, können aber dennoch anfallen. An privaten Pflegeschulen wird in der Regel eine Lehrgangsgebühr verlangt, die die Auszubildenden selbst tragen müssen.
Carola SchmidMerching, 26.03.2019