Neuigkeiten & Fachwissen
07.08.2018

Die neue Brückenteilzeit ist zum 01.01.2019 geplant!

In das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kommt Bewegung. Nicht nur, dass sich in der Problematik der sachgrundlosen Befristung sowie der Kettenbefristung eine Klärung durch die Rechtsprechung ergeben hat. Auch der Gesetzgeber hat reagiert und den angekündigten Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit vorgelegt. Dieser soll für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum verringern wollen, einen Ausweg aus der „Teilzeitfalle“ aufzeigen.

Das sind die wichtigsten Neuerungen, Die Sie als Personaler wissen müssen!

  • Der Antrag auf Teilzeit ist spätestens drei Monate vor deren Beginn zu stellen und bedarf keines Grundes.
  • Der Zeitraum für die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit muss zwischen einem und fünf Jahren liegen.
  • Eine weitere Reduzierung der Stunden ist frühestens wieder nach Ablauf eines Jahres möglich.
  • Nach Beendigung der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kehrt der Arbeitnehmer zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück.
  • Während der Brückenteilzeit ist kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zu der früheren Arbeitszeit vorgesehen. 

Geplantes Inkrafttreten

Am 13. Juni 2018 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Brückenteilzeit erlassen, der am 6. Juli 2018 vom Bundesrat gebilligt worden ist. Die Neuregelung soll nach derzeitiger Planung zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Was Sie bei der Neuerung beachten müssen und wie Sie das aktuelle Gesetz im Unternehmen rechtssicher umsetzen können, erfahren Sie im Seminar „Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz“.

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