Neuigkeiten & Fachwissen
23.10.2018

In das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kommt Bewegung. Nicht nur, dass sich in der Problematik der sachgrundlosen Befristung sowie der Kettenbefristung eine Klärung durch die Rechtsprechung ergeben hat. Auch der Gesetzgeber hat reagiert und am 18.10. die Einführung der Brückenteilzeit beschlossen. Dieser soll für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum verringern wollen, einen Ausweg aus der „Teilzeitfalle“ aufzeigen.

Das sind die wichtigsten Neuerungen, die Sie als Personaler wissen müssen!

  • Der Antrag auf Teilzeit ist spätestens drei Monate vor deren Beginn zu stellen und bedarf keines Grundes.
  • Der Zeitraum für die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit muss zwischen einem und fünf Jahren liegen.
  • Eine weitere Reduzierung der Stunden ist frühestens wieder nach Ablauf eines Jahres möglich.
  • Nach Beendigung der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kehrt der Arbeitnehmer zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück.
  • Während der Brückenteilzeit ist kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zu der früheren Arbeitszeit vorgesehen. 

Die Brückenteilzeit ist zudem abhängig von der Unternehmensgröße. Weitere Details zu den Neuerungen erhalten Sie in unserem kostenlosen Fachartikel "Neues zum Teilzeit- und Befristungsrecht".

Experten befürchten durch das neue Gesetz mehr Bürokratie und vermuten, dass die Personalplanung in Unternehmen künftig erschwert wird.

Was Sie bei der Neuerung beachten müssen und wie Sie das aktuelle Gesetz im Unternehmen rechtssicher umsetzen können, erfahren Sie im Seminar „Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz“.

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