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Corona-bedingte Entwicklungen stoßen fortlaufend neue Verordnungen an, die die Personalpolitik im Unternehmen beeinflussen. Die Krise erfordert demnach das sorgfältige Prüfen sämtlicher Optionen im Arbeitsrecht. Eine Frage, die Personalleiter*innen, Personalbeauftragte und Führungskräfte besonders umtreibt, ist: Mit welchen Personalabbau-Möglichkeiten lassen sich Kündigungen wegen Corona vermeiden? Aber auch die Homeoffice-Regelungen stellen Personalabteilungen vor Herausforderungen.
Personalpolitik und Arbeitsschutz müssen sich flexibel nach neuen Vorgaben zu Arbeitsrecht, Corona-Hygienemaßnahmen etc. richten. Verschiedene Bekanntmachungen des BMAS betreffen auch konkrete Regelungen zur Homeoffice-Arbeit. (Bild: © Robert Kneschke / stock.adobe.com)
Je nach Branche bleibt die wirtschaftliche Situation der Unternehmen angespannt. Zwar schwächt die Corona-Krise die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen, die wirtschaftlich gut dastehen, weniger ab als erwartet.* Doch zahlreiche Unternehmen müssen immense Umsatz-Einbußen verkraften und ihre personalpolitischen Grundsätze überprüfen. Denn Unsicherheitsfaktoren erschweren die langfristige Arbeits- und Personalplanung zusehends, insbesondere:
Ein Beispiel dafür ist die Feststellung des Katastrophenfalls, der etwa in Bayern aufgrund der Pandemie erstmalig landesweit ausgerufen wurde. Unmittelbare Auswirkungen des Katastrophenfalls auf das Arbeitsrecht sind etwa die Festsetzung einer häuslichen Quarantäne (mehr dazu weiter unten).
Je nach Prognose werden Themen rund um Personalabbau, Möglichkeiten zum Ausgleich von Verdienstausfällen etc. noch bis Ende 2023 arbeitsrechtlicher Alltag bleiben. So gilt es für Unternehmen, grundlegend verschiedene Aspekte im Blick zu behalten, wie eben
Die Personalabteilungen tragen derzeit besonders große Verantwortung, die Auswirkungen der Krise auf das Unternehmen zu minimieren. Für viele ist es unausweichlich, ihre Möglichkeiten im Rahmen des Arbeitsrechts mit den Corona-Rahmenbedingungen neu auszuloten. Gerade jetzt ist es für sie umso wichtiger, Personalmaßnahmen rechtssicher umzusetzen – und neu geschaffene Optionen zu nutzen.
Selbstverständlich werfen die Auswirkungen auf Arbeitsalltag zahlreiche Fragen auf. Für viele sind gerade die Folgen für das Arbeitsrecht durch Corona-bedingte Maßnahmen unklar. Umso wichtiger sind verlässliche Informationen und Antworten auf die individuellen Fragestellungen im Unternehmen. Es gilt, diese rechtliche Absicherung gegen Haftungsfallen und konkrete Handlungsoptionen für Ihr Unternehmen in den Fokus zu nehmen. Dazu bieten wir eine eintägige Schulung mit zwei Fachanwälten zum Thema Arbeitsrecht und Corona an.
Im Hinblick auf die Situation und ihre arbeitsrechtlichen Auswirkungen stehen insbesondere drei Aspekte im Fokus der Diskussionen im Bereich Arbeitsrecht. Diese sind Kurzarbeit, Folgen von Quarantäne-Maßnahmen und Homeoffice wegen Corona. Diese werden im Folgenden kurz im Hinblick auf die unternehmerische Personalpolitik beleuchtet.
Nach wie vor nutzen zahlreiche Unternehmen durch die Einführung von Kurzarbeit deren Vorteile zum Ausgleich der wirtschaftlichen Ausfälle. Diese ist – unter Berücksichtigung der Ankündigungsfrist für Kurzarbeit – bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Übergeordnete Ziele der Regelungen sind,
Was bedeutet also Kurzarbeit aktuell in der Praxis? Unternehmen profitieren derzeit von angepassten Kriterien, wie zum Beispiel:
Aktuell geltende Regelungen und Fristen zum Thema führt das BMAS zum erleichterten Kurzarbeitergeldes hier weiter aus. Inwiefern sich die arbeitsrechtliche Situation und ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gestalten, ist individuell zu prüfen.
Das Infektionsschutzgesetz sieht bei einer angeordneten Isolation eine Entschädigung in Höhe des entfallenen Entgelts vor. Das heißt, dass das Unternehmen bei einer verordneten Quarantäne zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Dies gilt für eine Laufzeit von sechs Wochen. Jedoch können die Unternehmen sich dies im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (§ 56 IfSG) von den zuständigen Behörden rückerstatten lassen.
Unter bestimmten Umständen kann auch darüber hinaus ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. In diesen Fällen erhalten Arbeitnehmer*innen daran anschließend eine Summe in Höhe des Krankengeldes von der Behörde.
Um den Kontakt mit anderen Mitarbeitenden gering zu halten, sind neben der Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice während der Corona-Pandemie auch das Einteilen in kleine, feste Arbeitsgruppen eine wichtige Vorgabe. (Bild: © insta_photos / stock.adobe.com)
Auch wenn sie dazu angehalten wurden, bestand für Arbeitgeber bislang keine Verpflichtung die Möglichkeit für das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Doch diese und andere Vorgaben verändern sich im Hinblick auf die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Zuvor war bereits erforderlich:
Von Ende Januar bis zum 15. März 2021 schreibt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vorläufig befristet zudem vor:
Aufgrund von Witterung und der sich ausbreitenden Mutationen des Coronavirus ist das personalpolitische Instrument Homeoffice wichtiger denn je. Dies gilt auch für diejenigen Unternehmen, die zu Beginn der Pandemie ihre Mitarbeitenden möglichst schnell ins Arbeiten im Homeoffice geschickt haben. Denn teilweise wurden hier nicht alle notwendigen Grundlagen geschaffen: Hier stehen mitunter umfassende Nachbesserungen an. Um zu erfahren, worauf es in Themen wie
zu achten gilt, empfehlen wir Ihnen unsere live Online-Schulung Arbeitsrecht in der Corona-Pandemie: Antworten auf aktuelle Fragen. Im Hinblick auf fortlaufend aktuelle Neuanordnungen ist das Arbeitsrecht während der Corona-Pandemie ständigen Veränderungen unterworfen. So entstehen regelmäßig neue unternehmensspezifische Fragestellungen, deren rechtssichere Beantwortung von essenzieller Bedeutung sind.
Insofern erfordern aktuelles Arbeitsrecht und Corona-bedingte Entwicklungen auch jetzt, die Themen Homeoffice und Arbeitszeit sicher und flexibel zu regeln. Versäumnisse in diesem schnellen Übergang zur Homeoffice-Arbeit sind dringend nachzuholen.
Viele Unternehmen nutzen bereits verschiedene Optionen, um ihre Kosten zu reduzieren. De facto betreiben sie damit Personalabbau. Weitere Möglichkeiten, um konkrete Kündigungen wegen der Corona-Pandemie zu vermeiden, sind etwa
Jedoch ist es ratsam, sich auch hier rechtlich abzusichern – beim Halten des Personals wie auch im Trennungsmanagement. Gegebenenfalls können Unternehmen in diesen Bereichen ebenfalls von Erleichterungen im Arbeitsrecht während der Corona-Pandemie profitieren.
Es liegt auf der Hand, dass das Personal für die meisten Unternehmen einen der größten Kostenfaktoren darstellt. Um den Weg aus der Krise möglichst abzukürzen, sind sämtliche Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen. Dies trifft insbesondere auf die Arbeit der Personaler*innen zu. Das notwendige Wissen und entsprechende Ansatzmöglichkeiten können Sie sich in unserer Kompaktschulung innerhalb eines Tages aneignen. Jetzt die wichtigsten Fragen klären und mehr erfahren:
Augsburg, 22.02.2021
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT