Wie jedes Jahr gelten auch in 2022 neue Regelungen für Sachbezugswerte sowie Pauschalen zur Lohn- und Reisekostenabrechnung. Betroffen sind dieses Mal u. a. die Werte zur Verpflegung und Unterkunft von Beschäftigten, aber auch die Sachbezugsfreigrenze. Worauf müssen Arbeitgeber/-innen und Personalverantwortliche in diesem Jahr besonders achten?
(Bild: © lovelyday12 – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Seit dem 01.01.2022 gibt es erhöhte Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft. Rechtliche Grundlage sind Änderungen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (UVOGrV). Konkret haben sich die amtlichen Sachbezugswerte wie folgt geändert:
Mahlzeiten, die von Arbeitgeber/-innen kostenlos oder verbilligt gestellt werden, sind generell bis zu einem Wert von 60 Euro mit dem Sachbezugswert zu besteuern – denn dies zählt grundsätzlich als geldwerter Vorteil. Dadurch ist die Mahlzeit Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Hier kommen – wie bereits erwähnt – die Sachbezugswerte ins Spiel: Sie sind für das entsprechende Jahr anzusetzen, ggf. abzüglich eventueller Eigenanteile des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei der Verpflegung.
Folgende Werte gelten für das Jahr 2022:
monatlich: 56,00 Eurotäglich: 1,87 Euro
1 Bzgl. der Vollverpflegung (Verpflegung inkl. Unterkunft) gilt ab 2022 ein neuer monatlicher Gesamtsachbezugswert von 511 Euro (270,00 Euro Verpflegung + 241,00 Euro Unterkunft).
Für von Beschäftigten kostenlos gewährte Unterkünfte gibt es für 2022 diese amtlichen Sachbezugswerte:
Für die Unterbringung im Haushalt des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder in einer Gemeinschaftsunterkunft sind folgende neue Werte zu beachten:
Neben den angepassten Sachbezugswerten müssen Unternehmen in 2022 noch andere Neuerungen bzgl. der Reisekosten- und Lohnabrechnung beachten.
Zu den wichtigsten Änderungen ab dem 01.01.2022 gehören:
Um sich mit den rechtlichen Neuerungen auseinanderzusetzen, gibt es eine passende Weiterbildung: Das Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“ zeigt Unternehmen, Beschäftigten in Personal- oder Lohnbüros sowie Selbstständigen und Berater/-innen, wo in ihrem Betrieb konkreter Handlungsbedarf besteht, damit sie die gesetzlichen Vorschriften für ihr Unternehmen vorteilhaft und für ihre Beschäftigten gerecht umsetzen.
Darüber hinaus sollten Unternehmen ihre internen Prozesse zur Lohn- und Reisekostenabrechnung jetzt prüfen und anpassen, um auf die geänderten steuerlichen Vorgaben reagieren zu können. Unterstützung dabei erhalten sie vom digitalen Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Es zeigt anhand von Rechenbeispielen und Handlungsanweisungen, wie Arbeitgeber/-innen alle Reise- und Verpflegungskosten rechtskonform abrechnen. Auch Sonderposten wie die Sachbezugswerte werden hier berücksichtigt und stets aktuell gehalten.
Sachbezüge sind entgeltliche Leistungen, die das Unternehmen seinen Beschäftigten als Teil des Arbeitslohns übermittelt, jedoch nicht in Form einer baren Geldleistung – also alle nicht in Geld gezahlten Vorteile. Das können z. B. Zulagen zur Verpflegung oder eine Dienstwohnung sein. Kann der/die Arbeitnehmer/-in stattdessen auch eine Geldleistung verlangen, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug.
Amtliche Sachbezugswerte sind festgelegte Kennzahlen, die Arbeitgeber/-innen ansetzen, wenn sie Beschäftigte kostenlose Verpflegung und Unterkunft gewähren. Sie stellen die Grundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile an den/die Arbeitnehmer/-in dar. Daneben können Sachbezugswerte z. B. auch bei Freiflügen von Luftfahrtunternehmen genutzt werden oder bei Beköstigungen in der Schifffahrt und der Fischerei.
Rechtliche Grundlage zur Bewertung der Bezüge ist die grundsätzliche Bewertungsvorschrift aus § 8 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach müssen Arbeitgeber/-innen die Sachbezugswerte mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort ansetzen, jedoch unter Berücksichtigung der regulären Preisnachlässe. Als „üblicher Endpreis“ zählt der Preis, den Endverbraucher/-innen im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlen – inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (= brutto).
Um sich das Berechnen der ortsüblichen Endpreise zu vereinfachen, können Unternehmen 4 % vom Angebotspreis abziehen, ausgehend vom Angebotspreis, mit dem die Ware/Dienstleistung fremden Letztverbraucher/-innen im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Die restlichen 96 % lassen sich in der Lohnabrechnung ansetzen. Dieser Aufschlag wird auch als „96-%-Regelung“ bezeichnet. Daneben gibt es die sog. 50-Euro-Freigrenze (auch „Bagatellgrenze“ genannt). Sie greift, wenn der geldwerte Vorteil in einem Monat insgesamt nicht über 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) liegt. In diesem Fall muss der Betrieb den geldwerten Vorteil nicht versteuern.
Grundsätzlich gilt: Wenn für eine Leistung amtliche Sachbezugswerte vorgeschrieben sind, muss das Unternehmen die Bewertung zwingend anhand dieser Werte vornehmen. Es darf nicht die 96-%-Regelung mit dem Endpreis am Abgabeort ansetzen. Das gilt selbst dann, wenn der ortsübliche Endpreis geringer ausfällt als der amtliche Sachbezug. Außerdem gilt hier keine Freigrenze von 50 Euro.
Bezugswerte sind Teil des beitragspflichtigen Entgelts der Beschäftigten und gelten deshalb als steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie müssen als geldwerter Vorteil mit dem Barlohn addiert werden und ergeben zusammen den Bruttolohn. Hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Sachbezug verbilligt gewährt, gilt nur die Differenz aus Sachbezugswert und Zuzahlung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin als beitragspflichtig.
Alle Sachbezugswerte werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt. Hierfür ändert es die dazugehörige Sozialversicherungsentgeltverordnung. Anschließend wird deren Neufassung für das darauffolgende Jahr verkündet. Damit können sich Unternehmen über die kommenden Neuerungen in der Reisekosten- und Lohnabrechnung informieren.
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Arbeitgeber/-innen können Sachbezüge bzw. Sachbezugswerte für verschiedene Anlässe vergeben. So nennt die Gesetzgebung im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 einige Beispiele, welche Leistungen nach EStG als Sachbezugswert gelten.
Darunter fallen u. a.:
Nicht im Schreiben des BMF genannt, aber trotzdem erwähnenswert sind:
Die Auslandspauschalen sind wichtiger Bestandteil der dazugehörigen Reisekostenabrechnung. Worauf Arbeitgeber hierbei besonders achten müssen, zeigt das Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Dort informieren sich die Teilnehmenden an einem Tag über alle anstehenden Neuerungen.
Quellen: Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“, BMF-Schreiben vom 13.04.2021
Augsburg, 24.02.2022Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT