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02.05.2022 | ENERGIE & UMWELT

Der Umweltschutz nimmt auch in Unternehmen immer mehr Einzug. So verpflichten z. B. gesetzliche Vorschriften wie die Corporate Sustainability Reporting Direktive (CSDR) Unternehmer dazu, im eigenen Betrieb für mehr Umwelt- und Naturschutz zu sorgen. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die bestimmte Abfälle produzieren oder Anlagen betreiben. Um sicherzustellen, dass der Betrieb alle geltenden Gesetze einhält, kann er einen Umweltschutzbeauftragten bestimmen. Er prüft nicht nur regelmäßig die Compliance des Unternehmens, sondern gibt auch Impulse für neue Maßnahmen, um die betriebsinternen Prozesse umweltfreundlicher zu gestalten.

Umweltbeauftragter

Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com

Inhaltsverzeichnis

  1. Aufgaben: Was macht ein Umweltbeauftragter?
  2. Gesetzliche Grundlage: Wichtige Vorschriften
  3. Ist ein Umweltbeauftragter Pflicht für Unternehmen?
  4. Muster: Bestellung eines Umweltbeauftragten

Aufgaben: Was macht ein Umweltbeauftragter?

Welche Aufgaben ein Umweltbeauftragter konkret übernimmt, ist je nach Unternehmen und dessen Organisation unterschiedlich. Das kommt daher, dass es für den Begriff keine gesetzlich festgelegte Definition gibt. Somit sind auch die Aufgaben des Umweltbeauftragten nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch erfüllen die meisten Umweltbeauftragten einen ähnlichen Zweck: Sie müssen dafür sorgen, dass ihr Unternehmen alle gesetzlichen bzw. betrieblichen Anforderungen zum Umweltschutz erfüllt.

Da das Thema Umweltschutz jedoch nur schwierig in einzelne Bereiche unterteilt werden kann, kümmert sich der Umweltbeauftragte meist um verschiedene Aspekte hiervon. Generell untergliedern sich die Aufgaben des Beauftragten in folgende Themen:

  • Abfallmanagement
  • Abwasser
  • Immissionsschutz
  • Umweltrecht

Hierfür gibt es sogar entsprechende Bezeichnungen, die der Umwelt- bzw. Betriebsbeauftragte ergänzend zu seinem Titel erhalten kann. Daraus ergeben sich diese Aufgaben:

Bezeichnung Aufgaben
Abfallbeauftragter
  • Alle entstehenden Abfälle überwachen – beginnend bei der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle.
  • Prüfen, dass die rechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eingehalten werden, ebenso dessen Verordnungen und Auflagen.
  • Den Arbeitgeber über festgestellte Mängel informieren und Vorschläge zur Beseitigung entwickeln.
  • Einen jährlichen Bericht an den Betreiber senden mit aktuellen Entwicklungen und Kennzahlen zum internen Abfallmanagement.
  • Die Beschäftigten darüber aufklären, welche Gefahren mit bestimmten Abfällen entstehen können und wie sie diese vermeiden.
Immissionsschutzbeauftragter
  • Kontrollieren, ob die geltenden relevanten Vorschriften zum Immissionsschutz eingehalten werden (z. B. BImSchG, BImSchV).
  • Bei immissionsrelevanten Entscheidungen des Unternehmens mitbestimmen.
  • Bei der Entwicklung sowie Einführung von umweltfreundlichen Verfahren und Erzeugnissen im Betrieb unterstützen.
  • Alle Betriebsangehörigen über das Thema Immissionsschutz sowie über mögliche schädliche Einwirkungen aus der Umwelt aufklären.
  • Dem Arbeitgeber bzw. der Unternehmensleitung einmal pro Jahr über die aktuellen innerbetrieblichen Entwicklungen informieren (Jahresbericht).
Gewässerschutzbeauftragter
  • Sicherstellen, dass innerbetrieblich alle wichtigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
  • Alle Anlagen überwachen, die Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer ableiten.
  • Über festgestellte Mängel beim Abwassermanagement berichten.
  • Geeignete Verfahren zur Abwasserbehandlung auswählen.
  • Die tatsächliche Abwasserbelastung verringern und den Anfall von Abwasser reduzieren.
  • Andere Beschäftigte über die Themen Abwasser und Gewässerschutz informieren.
  • Jährliche Berichterstattung über das bisherige Abwassermanagement im Unternehmen durchführen.

 

Die Übersicht zeigt, wie vielschichtig der Aufgabenbereich des Umweltbeauftragten sein kann. Eine Tätigkeit, die sich jedoch in allen Teilbereichen wiederfindet, ist das Erstellen eines jährlichen Berichts, mit dem die Geschäftsleitung und andere Entscheidungsträger über aktuelle Entwicklungen im eigenen Umweltmanagement informiert werden sollen. Ein passendes Format hierfür bietet der sog. „Nachhaltigkeitsbericht“. Je nach Art des Unternehmens muss der Betrieb dort nicht nur über seinen Beitrag zum Umweltschutz aufklären. Auch Themen wie Mitarbeiterzufriedenheit, das Einhalten von Menschenrechten und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sind Bestandteil des Berichts.

Veranstaltungsempfehlung

Wie sich ein solcher Bericht zeitsparend und unkompliziert erstellen lässt, zeigt das Online-Seminar „Nachhaltigkeitsberichterstattung kompakt“. Dort erfahren die Teilnehmenden u. a., wie sie Nachhaltigkeitsinformationen erfolgreich in ihren Lagebericht integrieren. Zusätzlich erhalten sie wichtige Impulse für ein effektiveres Risiko- und Nachhaltigkeitsengagement, mit denen sie ein glaubwürdiges und zeitgemäßes Image des Unternehmens schaffen.

 

Neben den o. g. Themen wie Abfall, Immissionen usw. betreffen den Umweltbeauftragten noch der Bereich Gefahrstoffe bzw. Gefahrgüter (Gefahrstoffbeauftragter) oder andere umweltspezifische Anlagen und Einrichtungen. Da seine Aufgaben so vielschichtig sind, wird der Beauftragte in der Praxis sowohl in privaten Unternehmen als auch in öffentlichen Gemeinden eingesetzt.

Darüber hinaus gibt es auch den sog. Umweltmanagementbeauftragten. 

Unterschied Umweltbeauftragter – Umweltmanagementbeauftragter

Der Umweltbeauftragte fungiert als allgemeiner Begriff für eine Person, die im Unternehmen für die Compliance bzgl. des Umweltschutzes zuständig ist. In der Praxis wird er jedoch meist für ein bestimmtes Themengebiet bestellt, etwa als Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragter. Er kann jedoch auch als Umweltmanagementbeauftragter ernannt werden. Hierbei übernimmt er operativen Aufgaben im Rahmen eines integrierten Umweltmanagementsystems. Dazu sorgt der Beauftragte sowohl für die Implementierung, als auch für die fachgerechte Funktion und das Aufrechterhalten des Systems.

Seine Aufgaben fokussieren sich auf dieses System und betreffen insbesondere diese Bereiche:

  • Qualität (ISO 9001)
  • Umwelt (ISO 14001)
  • Energie (ISO 50001)
  • ggf.: Arbeitsschutz (ISO 45001)

In der DIN EN ISO 14001 wird er vereinfacht als „Managementbeauftragter“ bezeichnet. 

Je nach Einsatzort werden die vielen möglichen Teilbereiche des Umweltbeauftragten häufig mit zwei oder mehr unterschiedlichen Beschäftigten besetzt. Allerdings kann auch eine einzelne Person mehrere Aufgabenbereiche übernehmen. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber jedoch darauf achten, die Aufgaben und benötigten Zeitressourcen unabhängig voneinander festzulegen.

Wie haftet der Beauftragte?

Grundsätzlich arbeitet der Umweltbeauftragte in einem Risikobereich, da er die Geschäftsleitung eines Unternehmens auf direktem Wege über Maßnahmen zum Umweltschutz berät. Durch seine Entscheidungsfreiheit kann es auch beim Umweltbeauftragten zu Fehlern kommen, wodurch z. B. technische Störungen an Anlagen oder Verzögerungen in Betriebsprozessen entstehen.

Allerdings muss er i. d. R. nur dann haften, wenn er seine eigenen Pflichten verletzt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er Sicherheitslücken im Betrieb kennt, die den Umwelt- oder Arbeitsschutzaspekt betreffen, er den Arbeitgeber jedoch nicht darüber informiert. In allen anderen Fällen haftet meist der Betreiber der Anlagen selbst für Fehler oder Mängel.

Gesetzliche Grundlage: Wichtige Vorschriften

Generell gibt es kein bestimmtes Gesetz, dass den Beruf des Umweltbeauftragten regelt. Allerdings sind die Aufgaben für einzelne Zuständigkeitsbereiche wie Abfall oder Immissionsschutz gesetzlich festgelegt. Daher sind je nach Tätigkeit folgende Gesetze und Verordnungen wichtig:

Bezeichnung Gesetzliche Grundlage für den Aufgabenbereich
Abfallbeauftragter
  • § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Immissionsschutzbeauftragter
  • §§ 53 bis 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
Gewässerschutzbeauftragter
  • § 64 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Umweltmanagementbeauftragter
  • DIN EN ISO 9001
  • DIN EN ISO 14001
  • DIN EN ISO 45001
  • DIN EN ISO 50001
  • Eco Management and Audit Scheme (EMAS)

 

Eine weitere wichtige Richtlinie ist die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSDR). Sie erneuert die bisher gültige CSR-Richtlinie und verpflichtet Unternehmen ab dem 01.01.2024 dazu, nachhaltigkeitsbezogene Informationen preiszugeben. Der Knackpunkt: Diese Pflicht gilt bereits rückwirkend für das gesamte Geschäftsjahr 2023. Daher sollten sich Betreiber bereits jetzt damit beschäftigen, wie sie den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden.

Ist ein Umweltbeauftragter Pflicht für Unternehmen?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Umweltbeauftragten. Je nach Betriebsart gibt es jedoch unterschiedliche Vorgaben zur Einstellung eines speziellen Betriebsbeauftragten (Abfall- Gewässer-, etc.). Das hängt von den betrieblichen Tätigkeiten und der internen Organisation ab.

So müssen folgende Betriebe einen Umweltbeauftragten benennen:

Bezeichnung Für wen ist die Bestellung verpflichtend?
Abfallbeauftragter
  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 4 BImSchG.
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle entstehen.
  • Betreiber von ortsfesten Sortier- und Entsorgungsanlagen
  • Unternehmen, die Abfälle produzieren, die durch gesetzliche oder freiwillige Vorgaben zurückgenommen werden.
  • Betreiber von Rücknahmesystemen für die o. g. Abfälle.
Immissionsschutzbeauftragter
  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen erzeugen können.
    → Eine Auflistung aller betroffenen Anlagen enthält die 5. BImSchV.
Gewässerschutzbeauftragter
  • Unternehmen, die täglich mehr als 750 m3 Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten dürfen.

 

Hinweis: Beim Thema Umweltmanagement sind viele Betriebe auf Unterstützung angewiesen und, wie oben erkennbar, teils sogar dazu verpflichtet. Gleichzeitig stellt der betriebliche Umweltschutz eine dauerhafte Herausforderung für Unternehmen dar, dem sie mit immer stärkerem Nachdruck gerecht werden müssen. Die Benennung eines Umweltbeauftragten kann hier Abhilfe schaffen. Darüber hinaus kann der Beauftragte eine Chance für Betriebe sein, kostensenkende und innovative Maßnahmen zu entwickeln. Daher ist es für Betriebe oftmals lohnenswert, auch über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus einen Verantwortlichen wie den Umweltbeauftragten o. Ä. zu bestellen.

Eine weitere mögliche Position in diesem Bereich stellt der Klimaschutzmanager dar. Er ist Experte in Sachen Klimaneutralität, Potential- und Wesentlichkeitsanalyse, Corporate Carbon Footprint und weiteren umweltrelevanten Themen.

Veranstaltungsempfehlung

Wie Interessierte sich selbst oder wie Arbeitgeber ihre Beschäftigten zum Klimamanager ausbilden lassen können, zeigt der Online-Live-Lehrgang „Zertifizierte/r Klimaschutzmanager/in“. In dieser Schulung erhalten die Teilnehmenden praxisbezogene Lösungsansätze für ihre individuellen Herausforderungen. Damit können sie erfolgreich eines eigenen Klimaschutzmanagement-System für ihr Unternehmen planen und einführen.

 

Muster: Bestellung eines Umweltbeauftragten

Der Beauftragte sollte in jedem Fall schriftlich bestellt werden. Zwar ist die Bestellung auch formlos mündlich möglich. Allerdings erleichtert die schriftliche Ernennung die weiteren Schritte zur Einstellung, da dort die Aufgaben des Beauftragten klar definiert werden können, die ansonsten andernorts nicht festgelegt sind. Aufgrund der unterschiedlichen Vorschriften und gesetzlichen Grundlagen erfolgt die Benennung zum Umweltbeauftragten meist als Abfall-, Gewässer-, Immissionsschutz- oder Umweltmanagementbeauftragter.

Das folgende Muster zeigt eine mögliche Bestellung des Umweltmanagementbeauftragten.

Bestellung Umweltmanagementbeauftragter

Herrn/Frau ________________ ____________________ wird mit Erhalt dieser Urkunde ab dem ____.____.___________ für das Unternehmen

_______________________________
(Firma, Straße, PLZ, Ort)

zum/r Umweltmanagementbeauftragten ernannt.

Er/sie ist im Rahmen des internen Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 bzw. EMAS für alle operativen und beratenden Aufgaben des Umweltmanagements zuständig. Hierzu gehören besonders folgende Aufgaben:

  • Beratung und Ansprechpartner für alle Themen rund um den betrieblichen Umweltschutz
  • Jährliche Berichterstattung an die Geschäftsleitung
  • Kontrolle des Abfallmanagements
  • ____________
  • ____________
  • ____________

Soweit nicht anders vereinbart, gilt die Ernennung zur/m Umweltmanagementbeauftragten solange, wie das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers im Unternehmen besteht.


__________, ____________________                          _______________________________              
Ort, Datum                                                                                                  Unterschrift Geschäftsleitung     

 

Weitere Unterstützung bei der Implementierung von Maßnahmen zum betrieblichen Umweltschutz bieten die folgenden Weiterbildungen:

Klimaschutz in der Organisation effizient, wirtschaftlich und kompetent umsetzen

Online-Live-Lehrgang, Dauer 2,5 Tage
5 Termine ab 13.05.2024
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3 Termine ab 08.05.2024
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Augsburg, 02.05.2022
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT

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