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27.10.2021 | DATENSCHUTZ & IT-SICHERHEIT

Im Zuge von EU DSGVO und BDSG-neu wurde der Einsatz von Tracking Cookies auf Websites stark diskutiert. Mehr Transparenz verspricht das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), das am 01. Dezember 2021 in Kraft treten wird. In diesem Beitrag erfahren Verantwortliche in den Bereichen Datenschutz, Marketing, Vertrieb und Werbung sowie IT und Geschäftsführung, welche Bedeutung das TTDSG für sie hat und wie sie sich vorbereiten.

TTDSG Forum Verlag Herkert GmbH

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) überträgt verschiedene datenschutzrechtliche Vorgaben aus TKG, TMG, EU DSG-VO und ePrivacy-Verordnung in ein zentrales nationales Datenschutzgesetz. (Bild: © SFIO CRACHO / stock.adobe.com)

Was ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)?

Das TTDSG soll komplexe Regelungen aus verschiedenen Gesetzen kombinieren und für mehr Transparenz bei den Vorgaben sorgen. Dabei werden in das TTDSG Vorgaben dieser nationalen Datenschutzgesetze übertragen:

  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Telemediengesetz (TMG)

Bei dieser Zusammenführung richtet der Gesetzgeber die Inhalte zudem aus an der:

  • Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGV-VO)
  • ePrivacy-Verordnung (auch Cookie-Richtlinie genannt)

Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz wurde am 23. Mai 2021 verabschiedet und kurz darauf im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Es tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft. Mit dem TTDSG kommen zahlreiche wesentliche Änderungen auf jedes Unternehmen mit Internetpräsenz zu, unter anderem im Hinblick auf:

  • Einwilligungsmanagement zur Verwendung von Cookies auf der Website
  • Verkehrs- und Standortdaten
  • Fernmeldegeheimnis
  • Digitaler Nachlass
  • Bußgelder bei Verstößen

Datenschutz-Verantwortliche müssen sich rechtzeitig und vollständig auf diese Änderungen vorbereiten, etwa mithilfe einer Weiterbildung.

 

TTDSG geht über die Vorgaben der DSG-VO hinaus

Der Anwendungsbereich des TTDSG übersteigt jenen der DSG-VO, da es nicht nur um den Umgang mit personenbezogenen Daten und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation geht.

Das TTDSG betrifft sämtliche Daten

Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sämtlicher Informationen – auch ohne Bezug zu einer identifizierbaren Person – ist das TTDSG zu berücksichtigen. Darüber hinaus war es beispielsweise nur Teil des TMG, nicht aber der DSG-VO, dass

  • Nutzung und Bezahlung von Telemedien anonym beziehungsweise per Pseudonym erfolgen müssen.
  • Weiterleitungen von User/-innen auf externe Websites angezeigt werden müssen.

Zielsetzung: Mehr Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit bei Tracking Cookies et cetera

Was aus der bisherigen Gesetzgebung nicht eindeutig hervorging, ist etwa der Umgang mit Tracking Cookies auf der Website. Besonders heftig diskutiert wurden die Integration der Einwilligung zur Nutzung von Cookies auf den einzelnen Websites. Für das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) dient ein entsprechendes Einwilligungsmanagement im Rahmen des TTDSG diesen Zielen:

  • Höhere Nutzungsfreundlichkeit
  • Fairere Wettbewerbsbedingungen
  • Besserer Nutzen für Website-Betreibende sowie die Nutzer/-innen

Das TTDSG wirkt sich massiv auf Website-Tracking, Cookies und weitere Website-Aspekte aus

Die Nutzung von Cookies ist essenziell für Websites und ihre Funktionalität beim Abrufen über den Webbrowser. Cookies dienen unterschiedlichen Zwecken, wie zum Beispiel

  • Anzeigen von externen Inhalten
  • Warenkorb-Funktion im Onlineshop
  • Analyse und Optimierung der Website
  • Digitales Marketing einschließlich Retargeting

Um zu funktionieren, setzen sie eine Übertragung von Daten an Server an verschiedenen Standorten voraus. Welche Cookies und Dienste zum Einsatz kommen dürfen – und in welchem Umfang – muss für die Website-Besucher/innen klar ersichtlich sein. Nach dem TTDSG

  • ist es unbedingt erforderlich, dass die User/innen der Nutzung von Tracking Cookies auf der Website zustimmen.
  • muss die Einwilligung die Vorgaben der DSG-VO erfüllen.
  • gibt es nur wenige Ausnahmen (gemäß der ePrivacy-Richtline).

Junge Menschen arbeiten in einem Café an Laptops und Smartphones, Displays und Unterlagen zeigen Diagramme

Das TTDSG bringt zahlreiche neue Verpflichtungen für jedes Unternehmen, das Tracking Cookies auf der Website einsetzt. Dazu gehören etwa strengere und präzisere Vorgaben im Hinblick auf Browser Cookies und das Einwilligungsmanagement zu deren Nutzung. (Bild: © AntonioDiaz / stock.adobe.com)

TTDSG in der Praxis: 3 To-dos für die rechtssichere Nutzung von Tracking Cookies

Zwar betrifft das TTDSG nicht ausschließlich den Einsatz von Tracking Cookies, jedoch sind die gesetzlichen Neuerungen gerade in dieser Hinsicht brisant. Denn Grauzonen sollen möglichst reduziert und Transparenz und Klarheit erhöht werden.

#1: Aktuellen Prozess zur Einholung der Einwilligung überprüfen

Wie zuvor ist nach dem Einsatzzweck der Cookies auf der Website zu unterscheiden. Dabei gilt:

  • Technisch erforderliche Cookies erfüllen das berechtigte Interesse gemäß § 6 Absatz 1 lit. f DSG-VO.
  • Die entsprechende Erforderlichkeit für Tracking Cookies ist nachzuweisen. Liegt diese vor, muss ein spezifisches Einholen der Einwilligung nicht erfolgen.
  • Davon zu unterscheiden sind alle weiteren Cookies auf der Website, die rein technisch betrachtet nicht unbedingt erforderlich sind. Für deren Nutzung muss eine Einwilligung nach dem Opt-in-Verfahren vorliegen.
  • Vor Erteilen der Einwilligung sind den User/innen hinreichende, klare und umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie müssen den Einsatz und Zweck der Tracking Cookies auf der Website kennen und richtig einschätzen können.

Dabei fallen insbesondere die vielen verschiedenen Cookie Consent Tools der Websites auf. Präzisere Vorgaben dazu verspricht beispielsweise § 24 des kommenden TTDSG.

#2: Neue Systeme und Einführungen fortlaufend berücksichtigen

Es gibt verschiedene Ansätze zum einfacheren Umgang mit Tracking auf Websites. Da verschiedenste Seiten über den Browser Cookies setzen, ist derzeit der Rechtsrahmen für sogenannte Personal Information Management Systems (PIMS) in Arbeit. Sie ermöglichen für User/innen eine zentrale Steuerung ihrer Informationen bei der Nutzung von Telemedien sowie Telekommunikationsdiensten. Dabei gilt für die PIMS:

  • Sie dürfen die Daten, die sie verwalten, nicht zu anderen Zwecken nutzen.
  • Sie dürfen kein Eigeninteresse an der Zustimmung der Datenverarbeitung et cetera verfolgen.
  • Sie müssen mit Software, die zur Internetnutzung erforderlich ist, kompatibel sein, wie zum Beispiel mit Browsern.
  • Der Wille der Anwender/innen hat Vorrang.

Darüber hinaus können Nutzer/innen auch Einstellungen im Browser zu Cookies nutzen beziehungsweise Tracking Cookies ablehnen. Bislang ist es gängige Praxis, diese Voreinstellung zu übergehen und nach der Einwilligung zum Einsatz von Tracking Cookies zu fragen. Dies geschieht etwa über Cookie Banner. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings abzuwarten,

  • ob,
  • wann und
  • in welchem Umfang

datenschutzrechtliche anerkannte Dienste zur Verwaltung von Tracking-Cookie-Präferenzen eingesetzt werden und damit womöglich die Banner ablösen können.

#3: Kontinuierlich auf dem Laufenden bleiben

Mittelfristig ist mit weiteren Anpassungen des TTDSG zu rechnen, etwa im Zuge der neuen ePrivacy-Verordnung. Auch gilt es, die aktuelle Rechtsprechung genau zu verfolgen, wie zum Beispiel das BGH-Urteil zum Fall Planet49 beweist. Dies betrifft ebenfalls gerade den Einsatz von Cookies auf der Website.

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Wie Unternehmen die steigenden Anforderungen an den Datenschutz konsequent erfüllen

Die neuen Vorgaben des TTDSG, gerade zur Verwendung von Tracking Cookies auf der Website, betreffen alle Arbeitsbereiche, insbesondere

  • betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte,
  • Marketing, Vertrieb und Werbung,
  • IT-Verantwortliche und nicht zuletzt
  • die Geschäftsführung.

Denn das TTDSG präzisiert zum einen die Kriterien und Anforderungen der bisherigen Datenschutzgesetze. Zum anderen setzt sie Strafen und Bußgelder fest, die zum Beispiel beim vorschriftswidrigen Einsatz von Tracking Cookies fällig werden. Umso wichtiger also, dass sich Unternehmen mit den neuen Vorgaben des TTDSG auskennen.

 
Augsburg, 27.10.2021
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT
 
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