Im Zollrecht bezeichnet man als Plagiat eine Schutzrechtsverletzung, in dem Urheber- und auch Geschmacksmusterverletzungen vorliegen.
Der Plagiator verletzt die o.a. Rechte bewusst, in dem er fremdes Ideengut (Geistesgut) als eigenes ausgibt. Mit der Beschlagnahmung an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft versucht die Zollverwaltung, die Schutzrechte zu wahren.