Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB)

Begriff Definition
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB)

Diese Grundsätze sind in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften enthalten, ergeben sich aber insgesamt aus der bewährten kaufmännischen Praxis.

Grundprinzipien sind „Wahrheit“ und „Klarheit“. Wahrheit in der Buchführung bedeutet, dass alles so gebucht werden muss, wie es wirklich vorgefallen ist. Scheinbuchungen über Vorgänge, die nicht tatsächlich stattgefunden haben, sind verbotene Fälschungen.

Klarheit bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle übersichtlich, eindeutig, lesbar, nachvollziehbar und geschützt vor Fälschungen aufgezeichnet werden müssen.

Belegpflicht (keine Buchung ohne Beleg): Wenn der Beleg nicht aus dem Geschäftsvorfall direkt entsteht (z. B. Eingangsrechnung, Auszahlungsquittung), ist ein Eigenbeleg anzufertigen (Kopie der Ausgangsrechnung, Lohnbeleg, Materialentnahmeschein, Abschreibungsbeleg …).

Für Buchführungsunterlagen bestehen Aufbewahrungspflichten (in der Regel zehn Jahre).

Weitere Grundsätze:

  • Jeder Geschäftsvorfall ist in einem Beleg zu erfassen.
  • Buchungen und Aufzeichnungen müssen
    • vollständig,
    • richtig,
    • zeitgerecht,
    • geordnet und
    • verständlich
    sein.

Elektronische Dokumente müssen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme behandelt und archiviert werden GDPdU. Besondere Bedeutung haben die GOB bei der Bilanzierung. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält eine Reihe von speziellen Bestimmungen, die zu berücksichtigen sind. Weitere Anforderungen entstammen dem Steuerrecht.

 

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