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Unter einem Fixtermin versteht man die vertragliche Vereinbarung, dass die Leistung des Schuldners zu einer fest bestimmten Zeit bzw. innerhalb einer fest bestimmten Frist zu erfolgen hat. Man nennt diese Vereinbarung auch Fixabrede. Diese Abrede hat zwei Inhalte und hängt von der Möglichkeit der Leistung ab: Die Leistungszeit / -frist muss fest bestimmt sein. Als subjektives Kriterium müssen die Parteien zudem vereinbart haben, dass der Bestand des Geschäfts von der Einhaltung der Frist abhängen soll (bspw. durch die Verwendung von Begriffen wie fix, prompt, genau, spätestens bis / am).
Bei sog. absoluten Fixgeschäften ist die Leistungszeit derart wichtig, dass die Leistung nach Ablauf der Leistungszeit nicht mehr erbracht werden kann (z. B. Hochzeitstorte). Es liegt dann Unmöglichkeit der Leistung vor. Die Rechtsprechung verwendet hier die griffige Formel, ob das Geschäft mit der Fristeinhaltung stehen oder fallen soll. Demgegenüber bezweckt das relative Fixgeschäft, dass die Leistung noch erbracht werden kann. In diesem Fall ist der Schuldner dazu verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen, bzw. hat der Gläubiger das Recht sich vom Vertrag lösen.
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